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   BSG, 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90   

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https://dejure.org/1991,1605
BSG, 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 (https://dejure.org/1991,1605)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 (https://dejure.org/1991,1605)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 1/90 (https://dejure.org/1991,1605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mutterschaftsgeld - Rahmenfrist - Berücksichtigung von Entwicklungsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 69, 66
  • NZA 1992, 87 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.02.1972 - 3 RK 61/69

    Mutterschaftsgeld - Schwangerschaft während Arbeitsverhältnis - Inländisches

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Das gelte auch für § 200 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Hinweis auf BSGE 34, 76), so daß die zeitlichen Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld nicht erfüllt seien.

    Das ergibt sich, wie das BSG bereits entschieden hat, aus dem Sinnzusammenhang und dem System des MuSchG, mit dem die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über das Mutterschaftsgeld auf das engste zusammenhängen (BSGE 34, 76, 78 f = SozR Nr. 3 zu § 200 RVO).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1) ausgeführt hat, entspricht es der erkennbaren Absicht des Gesetzes, durch die Regelung des § 200 Abs. 1 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen auszuschließen (vgl dazu Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, § 200 Anm 5a unter Hinweis auf BT-Drucks IV/3652, S 8 f zu §§ 200 und 200a RVO).
  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. April 1991 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1) ausgeführt hat, entspricht es der erkennbaren Absicht des Gesetzes, durch die Regelung des § 200 Abs. 1 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Mutterschaftsleistungen auszuschließen (vgl dazu Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, § 200 Anm 5a unter Hinweis auf BT-Drucks IV/3652, S 8 f zu §§ 200 und 200a RVO).
  • BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 6/74

    Die Förderung der beruflichen Fortbildung von Ordensmitgliedern ist iS des AFG §

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Der Entwicklungsdienstvertrag iS des § 4 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) ist nicht iS eines Arbeitsvertrages auf den Austausch von Leistungen - Entgelt und Arbeitskraft - gerichtet (BSGE 40, 179, 184).
  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 64/73

    Mutterschaftsgeld - Vorversicherungszeit - Versicherung im Inland - Vertriebener

    Auszug aus BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90
    Die Klägerin war bei Beginn der Schutzfrist, dh bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl dazu BSGE 39, 162, 163 mN = SozR 2200 § 200a Nr. 2; BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2), krankenversichert und stand in einem Arbeitsverhältnis.
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 EG 1/20 R

    Elterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage -

    Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer während des Entwicklungsdienstes in keinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (BSG Urteil vom 3.9.1998 - B 12 KR 21/97 R - SozR 3-2500 § 5 Nr. 39 RdNr 18; Dietrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 4 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung 11.4.2022) oder Arbeitsverhältnis (LAG Köln Beschluss vom 29.12.2021 - 9 Ta 174/21 - juris RdNr 24; BAG Urteil vom 27.4.1977 - 5 AZR 129/76 - juris RdNr 60) stehen, sondern in einem Rechtsverhältnis eigener Art (BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 - juris RdNr 16; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl 2022, § 611a BGB RdNr 135; Temming, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 5. Aufl 2021, § 19 RdNr 66; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl 2022, § 2 RdNr 171) .

    Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 EhfG ihren Dienst in Entwicklungsländern "ohne Erwerbsabsicht" erbringen, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (vgl hierzu BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 - juris RdNr 16 mwN).

    Dieses Regelungskonzept verfolgt das Ziel, die soziale Sicherung von Entwicklungshelfern im Ergebnis so zu gestalten, wie sie bei Tätigkeiten im Inland besteht, und darüber hinaus der besonderen Eigenart ihres rechtlichen Status und den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die ein Dienst in Entwicklungsländern mit sich bringt (BSG Urteil vom 3.9.1998 - B 12 KR 21/97 R - SozR 3-2500 § 5 Nr. 39 RdNr 18; BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 - juris RdNr 16; vgl auch BT-Drucks V/2696 S 8) .

  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 21/91

    Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Ausland

    Zwar sollte nach dem Inhalt der Anträge zwischen dem Kläger als Träger der Maßnahme und den vorgesehenen Arbeitnehmern ein Arbeits-und Beschäftigungsverhältnis begründet werden, für dessen sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durchaus die Anwendung der §§ 4 und 9 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in Betracht kommt (vgl zum Begriff der "Entsendung" BSGE 60, 96, 98 mwN; zum Entwicklungsdienstvertrag BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).

    Entscheidend sind deshalb Inhalt sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG, darüber hinaus aber auch der Gesamtzusammenhang, in den die Vorschrift im Rahmen aller Bestimmungen betreffend die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung gestellt ist (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).

    In der Rechtsprechung des BSG ist in Fällen der Auslandsbeschäftigung wiederholt auf mögliche Beschränkungen bei der Anwendung von Inlandsnormen hingewiesen worden, die sich daraus ergeben können, daß die Versicherungsträger im Ausland hoheitliche Kontroll- oder andere Maßnahmen nicht oder nur mit erheblichen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten ausüben können (vgl BSG Großer Senat, BSGE 33, 280, 284; BSGE 39, 241, 242; BSGE 43, 255, 258; BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).

  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 21/97 R

    KVdR - Versicherungspflicht - Vorversicherungszeit - Entwicklungshelfer -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung das Vorliegen eines inländischen Arbeitsverhältnisses verlangt, erweiternd dahin ausgelegt, daß auch Zeiten eines (beendeten) Entwicklungsdienstes als anspruchswahrend zu berücksichtigen sind (BSGE 69, 66, 70 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 S 9).

    Der Gefahr des Mißbrauchs kann durch Berücksichtigung von Zeiten des Entwicklungsdienstes nach ihrem sozialpolitischen Zweck in gleicher Weise wie durch die Berücksichtigung eines Arbeitsverhältnisses begegnet werden (vgl BSGE 69, 66, 70 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 S 9).

    Einen inländischen Arbeitgeber gibt es für Entwicklungshelfer während des Entwicklungsdienstes jedoch nicht (vgl BSGE 69, 66, 68 ff = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 S 7 ff).

  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2003 - L 4 KR 608/02

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beim Beginn

    Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es treffe zwar zu, dass sie die Mindestmitgliedschaft nach § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO in der seinerzeit gültig gewesenen Fassung (a.F.) formal nicht erreicht habe, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 1/90) sei jedoch zu berücksichtigen und die Vorschrift des § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO erweiternd auszulegen.

    Auch das BSG hat den besonderen Status einer Entwicklungshelferin, begründet durch einen Dienstvertrag, nicht als Arbeitsverhältnis bewertet (BSG SozR 3 - 2200 § 200 Nr. 2).

    Anders als im Falle einer Entwicklungshelferin, für die das BSG die dort vorhandene identische Lücke im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung schließen konnte (vgl. SozR 3 - 2200 § 200 Nr. 2), ist eine vergleichbare Lückenschließung hier deswegen nicht möglich, weil durchaus offen ist, ob es sich überhaupt um eine unbewusste Lücke handelt.

  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 13/04

    Streit über das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für Entwicklungshelfer;

    Die vorliegende Fallgestaltung sei deshalb nicht anders zu beurteilen wie die Frage des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 1 Satz 2 der früheren Reichsversicherungsordnung für zurückgekehrte Entwicklungshelferinnen, die wegen des Entwicklungsdienstes gerade nicht die zeitlichen Voraussetzungen eines mindestens zwölfwöchigen Beschäftigungsverhältnisses erbringen konnten (Urteil des BSG 1/3 RK 1/90).

    Der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG ist nicht im Sinne eines Arbeitsvertrags auf den Austausch von Leistungen (Entgelt und Arbeitskraft) gerichtet (BSG vom 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 in BSGE 40, 179; BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2), und die Bezüge des Entwicklungshelfers stellen Unterhaltsleistungen und nicht Lohn dar.

    Auf das Urteil des BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 kann sich der Kläger nicht berufen.

  • BSG, 13.08.1996 - 10 RKg 28/95

    Vorliegen einer Entsendung für den Anspruch auf Kindergeld

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, daß ein Entwicklungshelfer den Dienst nicht zugunsten des Trägers des Entwicklungsdienstes leistet und ein Arbeitsverhältnis allenfalls gegenüber dem ausländischen Projektträger besteht (BSG 25. Juni 1991, SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB - Entwicklungshelfer; BSG 26. August 1975, BSGE 40, 179, 184 = SozR 4100 § 36 Nr. 8).

    Wie der Entwicklungsdienstvertrag, in dem das BSG in Anlehnung an die dem oa Urteil des BAG zugrundeliegende Fallgestaltung eine Art. von Garantievertrag gesehen hat (vgl. BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 S 7), hat auch die vorliegende Vereinbarung flankierende (Neben-)Bestimmungen zur Absicherung des Auslandsdienstes zum Gegenstand.

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 22/99
    Es bestehe im Kindergeldrecht eine unbeabsichtigte Lücke, wie das BSG in Angelegenheiten des Mutterschaftsgeldes und des Erziehungsgeldes zu Gunsten der Entwicklungshelfer entschieden habe (BSG 1/3 RK 1/90 und 14 REg 6/94).

    Die Klägerin ist aber weder Arbeitnehmerin noch entsandte Arbeitnehmerin, weil der Entwicklungsdienstvertrag nach § 4 EhfG nicht im Sinne eines Arbeitsvertrags auf den Austausch von Leistungen (Entgelt und Arbeitskraft) gerichtet ist (BSG vom 26.08.1975 - 7 RAr 6/74 in BSGE 40, 179; BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).

    Auf das Urteil des BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 2) kann sich die Klägerin nicht berufen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 18 AL 99/15

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Es handelt sich vielmehr um eine Art Garantievertrag, der im Wesentlichen den Lebensbedarf des Entwicklungshelfers durch Unterhaltsleistungen des Trägers sichert (vgl Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1/3 RK 1/90 = SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 19.07.2007 - L 14 KG 6/07

    Anspruch eines im Ausland tätigen Entwicklungshelfers auf ausnahmsweise Gewährung

    (Zu den wesentlichen Unterschieden zwischen Arbeitnehmer einerseits und Entwicklungshelfer andererseits vgl. unter anderem Urteile des BSG vom 25.06.1991 - 1/3 RK 1/90 in SozR 3-2200 § 200 Nr. 2 und BSG vom 22.02.1995 - 14 REg 6/94).
  • LSG Bayern, 15.12.2000 - L 4 KR 113/98

    Gewährung von Mutterschaftsgeld an eine Gymnasiallehrerin im

    Die Wartezeit soll verhindern, dass Mutterschaftsgeld aufgrund bloßer kurzer, unter Umständen nur mit dem Ziel des Leistungsbezugs begründeter Arbeitsverhältnisse gezahlt wird (BSG vom 25.06.1991 SozR 3-2200 § 200 Nr. 2).
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